Zugang

Für die Versicherten der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entspricht der Zugang zu medizinisch notwendigen Reha-Leistungen gegenwärtig nicht dem Versorgungsbedarf. Obwohl es keine Zweifel an der Wirksamkeit und dem Nutzen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gibt, wird über Reha-Anträge kaum unter sachgerechter Abwägung von Kosten und Nutzen entschieden, sondern es stehen häufig allein finanzielle Erwägungen im Vordergrund. Besonders bei älteren, chronisch kranken Menschen werden die Reha-Potenziale aktuell nicht ausreichend genutzt.

Wunsch- und Wahlrecht

In allen Bereichen des Gesundheitswesens besteht ein unbedingtes Recht auf freie Wahl des Leistungserbringers. Dadurch entsteht ein Wettbewerb unter den Anbietern, der zu einer bestmöglichen Behandlung für die Patienten führt.

Transparente Zuweisungsentscheidungen der Reha-Träger

Wenn Versicherte ihr Wunsch- und Wahlrecht nicht ausüben, muss die Zuweisung der Rehabilitationsträger in alle Rehabilitationseinrichtungen durch ein transparentes, diskriminierungsfreies, standardisiertes Verfahren erfolgen.

Stärkung der ärztlichen Verordnung

Für die Versicherten der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entspricht der Zugang zu medizinisch notwendigen Rehabilitationsleistungen gegenwärtig nicht dem Versorgungsbedarf. Obwohl es keine Zweifel an der Wirksamkeit und dem Nutzen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gibt, wird über Reha-Anträge kaum unter sachgerechter Abwägung von Kosten und Nutzen entschieden, sondern es stehen häufig allein finanzielle Erwägungen im…

Reha-Verordnung vereinfacht

Mit der Änderung der Reha-Richtlinie im April 2016 ist der G-BA einer langjährigen Forderung des BDPK zur Verbesserung des Zugangs zu Reha-Leistungen nachgekommen. Entfallen sind der "Antrag auf den Antrag" und das Qualifikationserfordernis des verordnenden Arztes.

Gleichrangigkeit der Medizinischen Rehabilitation

Die gegenwärtigen Formulierungen in § 40 Abs. 2 SGB V führen zu Fehlinterpretationen. Leistungen werden mit dem Argument der "nicht ausgeschöpften ambulanten Maßnahmen” abgelehnt. Dabei handelt es sich um eine problematische Auslegung des § 40 Abs. 1 SGB V, der so gedeutet wird, dass alle infrage kommenden ambulanten ärztlichen Maßnahmen ausgeschöpft und (ohne Erfolg) durchgeführt werden müssen, bevor Leistungen der medizinischen Rehabilitation…

Kliniklisten

Krankenkassen sind bei der Auswahl der Rehabilitationseinrichtung verpflichtet, die im Einzelfall bestgeeignete Klinik für den Versicherten auszuwählen.